PROJEKTENTWICKLUNG DEUTSCHLAND - KROATIEN

BAUTRÄGER - ARCHITEKTURBÜRO - IMMOBILIENMANAGEMENT

Investment in Kroatien

Im folgenden Artikel werden einige Neuigkeiten in der Gesetzgebung Kroatiens bekanntgegeben, deren Ziel es ist, ausländische Investitionen in Kroatien zu intensivieren, die Arbeitslosigkeit zu vermindern und das Einzugsverfahren von fälligen Forderungen effizienter zu machen.

I. Die einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aufgrund der Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsgesetzes von 2012 ist es in Kroatien möglich, eine Kapitalgesellschaft mit höchstens drei Gesellschaftstätigkeiten, drei Gesellschaftern und einem Vorstandsmitglied zu gründen, die einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung heißt, oder abgekürzt JDOO.

Das Stammkapital muss mindestens 10,00 Kuna betragen, und der Nominalbetrag des Geschäftsanteils mindestens 1,00 Kuna. Das Stammkapital und die Gesellschaftsanteile müssen auf ganze Kunabeträge lauten. Wenn die JDOO am Jahresende einen Gewinn erzielt, muss sie ¼ des Gewinns in die gesetzliche Reserve einbringen und somit das Stammkapital der Gesellschaft auf 20.000,00 Kuna erhöhen. Dann wird die einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine gewöhnliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt.

In der einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat man für jeden Nominalbetrag von 1,00 Kuna des Geschäftsanteils das Recht auf eine Stimme, bis das Stammkapital der Gesellschaft mindestens auf 20.000,00 Kuna anwächst.

Die gesamten Notar- und Gerichtskosten für die Gründung einer JDOO betragen ca. 100,00 Euro und die Gründung dauert ungefähr 2 Tage.

Das Ziel dieser neuen Form der Kapitalgesellschaft ist es, natürliche Personen zu veranlassen, mit Mindestkosten und auf eigenes Risiko sowie mit höchster Gründungsgeschwindigkeit und staatlicher Unterstützung Unternehmer zu werden.

II. Gesetz zur Investitionsanregung und Förderung des Investitionsumfelds

Die Regierung Kroatiens hat 2012 ein neues Gesetz zur Investitionsanregung und Förderung des Investitionsumfelds herausgebracht, dessen Ziel es auch ist, vermehrt in kroatische juristische Personen zu investieren und mehr Arbeitslose in Kroatien zu beschäftigen.

1. Förderungen für Mikrounternehmer

Für Investitionen der Mikrounternehmer in Höhe von mindestens 50.000 Euro, wird dem Träger von Förderungsmaßnahmen der vorgeschriebene Körperschaftssteuersatz (von 20 %) um 50 % herabgesetzt und zwar im Zeitraum von 5 Jahren ab Investitionsbeginn, aber unter der Bedingung, mindestens drei neue Arbeitsplätze in Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt binnen einem Jahr nach Investitionsanfang zu schaffen. Im Falle dieses Mikrounternehmers wird also innerhalb von höchstens 5 Jahren ab Investitionsanfang eine Körperschaftssteuerermäßigung von 20% auf 10% bewilligt.

2. Steuervergünstigungen

Nach demselben Prinzip wird für Investitionen in Höhe von 1 Million Euro die Ermäßigung des Körperschaftssteuersatzes auf 10 % bewilligt und zwar im Zeitraum von 10 Jahren unter der Bedingung, dass mindestens fünf neue Arbeitsplätze in Zusammenhang mit der Investition geschaffen werden.

Darüber hinaus wird bei Investitionen in Höhe von 1 bis 3 Millionen Euro die Ermäßigung des Körperschaftssteuersatzes auf 5 % bewilligt, und zwar binnen 10 Jahren unter der Bedingung, dass mindestens zehn neue Arbeitsplätze in Zusammenhang mit der Investition geschaffen werden.

Schließlich wird der Körperschaftssteuersatz für Investitionen in Höhe von 3 Millionen Euro um 100 % binnen 10 Jahren unter der Bedingung herabgesetzt, dass mindestens fünfzehn neue Arbeitsplätze geschaffen werden. In diesem Fall würde ein Unternehmer also gar keine Körperschaftssteuer binnen 10 Jahren ab Investitionsanfang zahlen.

Einem Antragsteller kann für die Nutzung der Fördermittel auch ohne Schaffung neuer Arbeitsplätze eine Steuervergünstigung bewilligt werden, wenn er im Betrieb eine Modernisierung des technologischen Prozesses durchführt.

3. Fördergelder für berechtigte Kosten neuer Arbeitsplätze

Einem Träger von Fördermaßnahmen, der die Schaffung neuer Arbeitsplätze in Županijen mit einer Arbeitslosenrate von 10% sicherstellt, werden für das vergangene Jahr rückerstattungsfreie Fördergelder für berechtigte Kosten bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze bewilligt, die mit Investitionen in Höhe von bis zu 10% der berechtigten Kosten für die Schaffung neuer Arbeitsplätze verbunden sind, und höchstens ein Betrag von 3.000 Euro (Gegenwert in Kuna) für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz.

Ähnlich werden in Županijen mit einer Arbeitslosenrate von 10-20 % rückerstattungsfreie Fördergelder bis höchstens 6.000 Euro je neugeschaffenem Arbeitsplatz bewilligt, während in Županijen mit einer Arbeitslosenrate von mehr als 20% rückerstattungsfreie Fördergelder von bis zu 9.000 Euro je neugeschaffenem Arbeitsplatz bewilligt werden.

III. Das neue Zwangsvollstreckungsgesetz von 2012

Aufgrund des neuen Zwangsvollstreckungsgesetzes von 2012 übernimmt die Finanzagentur (FINA) die Zwangsvollstreckungsbescheide in die Konten des Schuldners. Da sie wesentlich wirkungsvoller bei der Konfiskation von Geldmitteln ist, ist jetzt die FINA für die Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig anstelle des Gerichts.

Sobald die FINA einen Blankoschuldschein, einen Zwangsvollstreckungsbescheid oder eine vollstreckbare Urkunde (also auch ein rechtkräftiges Urteil) erhält, führt sie sofort eine Pfändung aller Konten und Spareinlagen des Schuldners in allen Banken in Kroatien durch und zwar aufgrund der persönlichen Identifikationsnummer. Die Rechtmittel die der Schuldner einlegt verhindern nicht die Durchführung der Zwangsvollstreckung.

Falls sich auf den Konten des Schuldners nicht genug Geldmittel zur Befriedigung aller Forderungen befinden, wird die FINA die Verfügung über die Geldmittel auf Konten und Festgeldguthaben bis zur Höhe der Schuld verbieten.

Außer einer Hypothek ist ein Blankoschuldschein noch immer das hauptsächliche Sicherungsmittel für Forderungen, da der Gläubiger für die Beurkundungskosten des Schuldscheins von nur 100 Euro die Möglichkeit bekommt, bis zu 1 Million Kuna einzutreiben, wenn er den fälligen Schuldschein bei der FINA präsentiert.

Durch das neue Zwangsvollstreckungsgesetz wird auch die Zwangsvollstreckung aufgrund einer europäischen Vollstreckungsanordnung geregelt. Eine vollstreckbare Urkunde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als europäische Vollstreckungsanordnung bestätigt ist, wird in Kroatien unter denselben Bedingungen wie eine einheimische vollstreckbare Urkunde vollstreckt. Also ohne vorläufiges Anerkennungsverfahren und Zulassung ihrer Vollstreckbarkeit.

.